Alternative zum Wandeldarlehen

Simple Agreement for Future Equity (Safe): Umsetzung unter deutschem Recht

Dr. Nikolaus von Jacobs (Reed Smith LLP)
Dr. Nikolaus von Jacobs (Reed Smith LLP)

Bildnachweis: Reed Smith LLP.

Die in Nordamerika beliebte Finanzierungsform SAFE in Frühphasen findet in Deutschland keinen Anklang. Dabei funktioniert sie durchaus, solange der richtige Mechanismus angewandt wird.

In den USA hat sich im Rahmen der Frühphasenfinanzierung von Start-ups das Simple Agreement for Future Equity (SAFE) als ein unternehmerfreundlicher und einfacher Mechanismus etabliert. Der SAFE-Vertrag gewährt dem Investor das Recht, bei einer künftigen Finanzierungsrunde Anteile zu erhalten. Er wurde Ende 2013 vom Start-up Beschleuniger Y Combinator als Alternative zu Wandeldarlehen (Convertibles) am Markt eingeführt und hat sich seitdem in den USA und Kanada durchgesetzt.

Start-up-Finanzierung über Convertibles

In Deutschland sind SAFEs bei Frühphasenfinanzierungen nach wie vor kaum geläufig; es überwiegt weiterhin die Verwendung von Wandeldarlehensverträgen (Convertibles). Der Hauptunterschied zwischen einem SAFE und einem Convertible besteht darin, dass Letzterer im Wesentlichen ein Darlehen mit laufendem Zins und Fälligkeitsdatum ist, das in Eigenkapital umgewandelt werden kann. In den meisten Fällen entscheiden sich die Investoren im Sinne der Ratio für die Umwandlung des Convertible in Eigenkapital. Für die Umwandlung in Gesellschaftsanteile kann der Convertible einen vereinbarten Preis pro Gesellschaftsanteil auf Basis einer Unternehmensbewertung vorsehen. Alternativ kann der Convertible auch einen Discount auf die Bewertung in einer künftigen Finanzierungsrunde enthalten. Zum Schutz der Investoren vor einer zu hohen Bewertung sehen Convertibles regelmäßig ein Cap für den Wandlungspreis vor.

SAFE: Implamentierung über genehmigtes Kapital

Es ist nicht möglich, das amerikanische SAFE-Konzept eins zu eins in das deutsche Gesellschaftsrecht zu übertragen. Es gibt jedoch Gestaltungen, die zum Ziel führen. Eine Möglichkeit, SAFEs im deutschen Recht umzusetzen, ist die Nutzung von genehmigtem Kapital
in Kombination mit einer Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Start-up, den Gesellschaftern und den Investoren. Im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung stellt der Investor dem Start-up Geld zur Verfügung und erhält im Gegenzug einen Anspruch auf Zeichnung neuer Gesellschaftsanteile, die bei der Ausübung des genehmigten Kapitals im Rahmen einer späteren Finanzierungsrunde geschaffen werden. Die Finanzierungsrunde gibt hier wiederum die Bewertung vor. Auch SAFEs sehen regelmäßig Discounts und Caps vor. Diese SAFE-Struktur hat keine Darlehenskomponente.

Herausforderungen

In Deutschland muss die Kapitalerhöhung jedoch im Fall von Kapitalgesellschaften (etwa der GmbH) beim Handelsregister angemeldet werden. In der Handelsregisteranmeldung hat die Geschäftsführung der Gesellschaft zu versichern, dass die Stammeinlagen erbracht wurden und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen. Die zeitlich gestaffelte Trennung der Kapitalzuführung unter dem Beteiligungsvertrag von der Zeichnung neuer Anteile kann allerdings zu Herausforderungen bei der Abgabe der erforderlichen Zusicherung durch die Geschäftsführung führen. Die im ersten Schritt unter der Beteiligungsvereinbarung zugeflossenen Mittel dürften zu dem späteren Zeitpunkt bereits verbraucht sein. Daher muss der Investor im Rahmen der künftigen Kapitalerhöhung neben der bereits geleisteten Investition auch den Betrag des Nennwerts der neuen Gesellschaftsanteile zahlen. Steuerliche Risiken, insbesondere im Zusammenhang mit Schenkungsteuer, können sowohl zum Zeitpunkt der anfänglichen Kapitalgewährung als auch zum späteren Zeitpunkt der Kapitalerhöhung auftreten. Obwohl diese Risiken in der Regel im Zusammenhang mit der Gewährung von Liquidationspräferenzen im Wasserfall unter dem Beteiligungsvertrag behandelt werden, könnte dies eine Herausforderung darstellen, da der Investor bei Abschluss des Beteiligungsvertrags kein Gesellschafter ist und es auch nicht wird und es zu einem späteren Zeitpunkt fraglich sein könnte, ob die frühere Investition aus steuerlicher Sicht den aus dem genehmigten Kapital neu geschaffenen Gesellschaftsanteilen zugerechnet werden kann.

Implementierung über Vorzugsanteile

Eine andere mögliche Gestaltung zur Umsetzung von SAFEs unter deutschem Recht ist die Ausgabe von Vorzugsanteilen an den Investor gegen Zahlung des Anteilsnennbetrags nebst Zuzahlung. Da in diesem Szenario der Investor von Anbeginn Gesellschafter der Gesellschaft wird, kann die Zuzahlung in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft geleistet werden. Zur Vermeidung von Schenkungsteuerproblemen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Position des Investors wird die Eigenkapitalbeteiligung des Investors als Liquidationsvorzug in der Beteiligungsvereinbarung berücksichtigt. Durch seinen Beitritt zur Gesellschaftervereinbarung wird seine rechtliche und wirtschaftliche Stellung gewahrt. Die Vorzugsanteile, die der Investor im Zuge der Kapitalerhöhung erhält, werden dann im Rahmen einer folgenden Finanzierungsrunde in Stammanteile umgewandelt, wobei die Bewertung einer solchen Finanzierungsrunde wiederum den Umwandlungspreis festlegt. Die Beteiligungsvereinbarung wird detaillierte Bestimmungen über die Umwandlung enthalten. Bei dieser Strukturvariante bleiben die Kapitalaufbringungsvorschriften gewahrt. Schenkungsteuerliche Fragen stellen sich nicht. Auch hier beinhaltet das SAFE kein Darlehenselement.

Fehlschuss Kostenersparnis

Es wäre falsch, anzunehmen, dass SAFEs hohe Vorabkosten verursachen, die bei Convertibles nicht anfielen. Richtig ist, dass beim SAFE die Verhandlung der Beteiligungsvereinbarung erforderlich ist und diese auch bei einer GmbH zu beurkunden sein wird. Allerdings fielen solche Kosten bei einem aus Investorensicht umsichtig ausgestalteten Convertible ebenso an. Dafür spricht neben jüngster Rechtsprechung zur Beurkundungspflicht von Convertibles auch die Sinnhaftigkeit der Verhandlung der später gültigen Beteiligungsdokumentation. Ein Investor wird darauf Wert legen, dass diese bereits bei Abschluss des Convertible vorliegt.

Zusammenfassung

Bei der Umsetzung von SAFEs in Deutschland sind gesellschaftsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Dies kann bei Nutzung eines genehmigten Kapitals herausfordernd sein, da der Zeitpunkt der Investition und der Zeitpunkt der Gewährung der Gesellschafterstellung auseinanderfallen. Diese Nachteile können bei Nutzung einer Struktur mit Vorzugsanteilen vermieden werden. Diese gesellschaftsrechtliche Komplexität könnte der Grund für die geringe Nutzung von SAFEs in Deutschland und die allgemeine Dominanz von Convertibles sein. Andererseits ist es nicht zu empfehlen, in ein Instrument zu investieren, ohne die Investorenposition durch eine Beteiligungsvereinbarung abzusichern. Schließen Investor und Gründer aber eine Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung ab, kann der Abschluss eines SAFE in der Tat eine vorteilhafte Alternative zum Convertible bei der Frühphasenfinanzierung
sein, da die rechtliche und wirtschaftliche Position des Investors von Anfang an stärker ist.

Zum Autor:

Dr. Nikolaus von Jacobs ist Rechtsanwalt und Partner in der internationalen Wirtschaftskanzlei Reed Smith LLP. Er berät Private Equity-Fonds und strategische Investoren zu Private Equity, Risikokapital und öffentlichen sowie privaten M&A-Transaktionen.